In den Fällen, in denen Ehegatten jeweils selbständig einen Genossenschaftsanteil erwerben, hat -nach der Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder- jeder Ehegatte den Anspruch auf die volle Kinderzulage im Sinne des § 9 Abs. 5 S. 1 EigZulG.