OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.12.1998
S 7104

OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.12.1998 (S 7104) - DRsp Nr. 2008/86947

OFD Stuttgart, Verfügung vom 01.12.1998 - Aktenzeichen S 7104

DRsp Nr. 2008/86947

§ 2 UStG Unternehmereigenschaft beim Betreiben einer Photovoltaikanlage

Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Danach gilt folgendes:

Steht beim Erwerb der Photovoltaikanlage durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vornherein fest, daß dauernd überschüssiger Strom erzeugt werden wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, ist von einer unternehmerischen Tätigkeit des Betreibers der Photovoltaikanlage auszugehen.

Eine unternehmerische Tätigkeit liegt auch vor, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage den von ihm erzeugten Strom in vollem Umfang in das öffentliche Netz einspeist und völlig unabhängig hiervon den von ihm für seinen Verbrauch benötigten Strom vom Energieversorgungsunternehmen bezieht.

Es muß sichergestellt sein, daß der Betreiber den von ihm erzeugten Strom nicht für den eigenen Bedarf verwenden kann. Gegen eine missbräuchliche Rechtsgestaltung spricht, wenn der Betreiber für den von ihm eingespeisten Strom einen höheren Preis erhält als er für den bezogenen Strom entrichten muß.