Der Schuldner von Vergütungen nach § 50a Abs. 4 EStG darf den Steuerabzug nur dann unterlassen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen (BfF) vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG). Deren Geltungsdauer beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG).
Auf Grund der Bearbeitungszeit zwischen Eingang des Antrags und Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das BfF ist es möglich, dass die erteilte Freistellungsbescheinigung auch für einen Zeitraum wirkt, für den der Steuerabzug bereits einbehalten und abgeführt wurde. In diesen Fällen hat der Vergütungsschuldner die Möglichkeit, die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zu berichtigen. Die angemeldete und abgeführte Abzugsteuer wird ihm insoweit erstattet. Allerdings kann in derartigen Fällen aus Praktikabilitätsgründen auch der ausländische Vergütungsgläubiger einen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen stellen (§ 50d Abs. 1 EStG).
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