OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7100

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/88151

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/88151

Behandlung der Geschäftsführungsaufgaben bei Bauarbeitsgemeinschaften

Nach dem Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag der bauwirtschaftlichen Spitzenverbände werden die Geschäftsführungsaufgaben (technische Geschäftsführung, kaufmännische Geschäftsführung, Bauleitung) auf einzelne Gesellschafter übertragen. Für die Frage, wie die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben beim einzelnen Gesellschafter umsatzsteuerlich zu behandeln ist, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierzu Folgendes (vgl. auch BMF-Schreiben vom 12.09.1988 an den Hauptverband des Deutschen Baugewerbes e.V., UR 1988 S. 362):

Die Geschäftsführertätigkeit eines Gesellschafters (im Folgenden: geschäftsführender Gesellschafter) einer Personengesellschaft, die sich darin erschöpft, die eigene gesellschaftsrechtliche Rechtsposition zu verwirklichen, ist keine Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 17.07.1980,BStBl 1980 II S. 622). Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann nicht als entgeltliche Leistung angesehen werden. Vielmehr liegt in diesen Fällen ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor.