OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7117 a

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7117 a) - DRsp Nr. 2008/88148

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7117 a

DRsp Nr. 2008/88148

Leistungsort bei Holzrückeleistungen

Bei Holzrückeleistungen (Herausziehen eingeschlagener oder durch Windwurf entwurzelter Baumstämme aus nicht befahrbarem Waldgebiet zum weiteren Abtransport) handelt es sich regelmäßig um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Diese Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils tätig wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG).

Soweit diese Tätigkeiten von inländischen Unternehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden, ist die Besteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat durch die Erteilung einer Spontanauskunft sicherzustellen. Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer Tätigkeiten im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG im Inland aus, schuldet der Leistungsempfänger hierfür die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG.