Nach den Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau besteht die Überwachungstätigkeit der Prüfstellen in der Untersuchung der Proben von Baumaterialien, die von den zu überwachenden Unternehmen produziert werden.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit der anerkannten Prüfstellen für Güteüberwachung als Ingenieurleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusehen. Der Ort dieser Leistungen bestimmt sich deshalb nach § 3a Abs. 3 UStG.
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