OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7117 f

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7117 f) - DRsp Nr. 2008/88147

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7117 f

DRsp Nr. 2008/88147

Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen (§§ 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV)

Die Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen richtet sich zum einen danach, ob der leistende Unternehmer im Inland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet seinen Sitz hat und zum anderen danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und wo er ansässig ist (Inland, übriges Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet). Von wo aus telefoniert wird, ist nur erheblich, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt.

1. Leistender ist inländischer Unternehmer
1.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer
1.1.1 im Inland steuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. Abs. 4 Nr. 12 UStG
1.1.2 im Ausland nicht steuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 12 UStG
1.2 Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
1.2.1 im Gemeinschaftsgebiet steuerbar nach § 3a Abs. 1 UStG
1.2.2 im Drittlandsgebiet nicht steuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 12 UStG
2. Leistender ist Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet
2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer
2.1.1 im Inland steuerbar (wie 1.1.1); Leistungsempfänger wird Steuerschuldner (§ 13b UStG)
2.1.2 im Ausland nicht steuerbar (wie 1.1.2)
2.2 Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
2.2.1 im In- und Ausland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG)
3.