OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7221

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7221) - DRsp Nr. 2008/88143

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7221

DRsp Nr. 2008/88143

Umsatzsteuersatz für Holz und Holzerzeugnisse

1. Lieferungen von Holz und von Holzerzeugnissen

Lieferungen von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke aus Holz) unterliegen ab 01.01.1997 dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Auch Holzhackschnitzel als „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln” (Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 des Zolltarifs) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

2. Lieferungen von Brennholz und von Holzabfällen

Die Lieferung von Brennholz, insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz; gleiches gilt für die Lieferung von Sägespänen und von zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepressten Holzabfällen und Holzausschuss (§ 12 Abs 2 Nr 1 UStG i.V. mit Nrn. 48a und 48b der Anlage zum UStG). Solche Holzabfälle (Unterposition 4401 30 des Zolltarifs) fallen bei der Holzbehandlung an und werden als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspanplatten verwendet. Unter diese begünstigte Tarifstelle fallen auch zur Verfeuerung bestimmte „Brennschnitzel” (trockenes Gemenge aus überwiegend Rinde und Zweigen sowie aus starren Holzplättchen und Holzschnitzeln).