OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7279

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7279) - DRsp Nr. 2008/88141

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7279

DRsp Nr. 2008/88141

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 31.03.2004, BStBl 2004 I S. 453 Folgendes:

1. Begriff der Bauleistung

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung x
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung x vgl. aber Erdaushub
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) x eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist unerheblich. Mit dem Aufbau zusammenhängende notwendige Bauleistungen (Betonsockel, Mauerdurchbruch) sind unselbständige Nebenleistungen
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) x vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004
Bauaustrocknung x
Baukran, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal x es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird
Bausatzhaus x wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt
Bauschuttzerkleinerung x
Beleuchtungsinstallation x
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau x
Betonmischer x wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton