OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004
S 7340

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.08.2004 (S 7340) - DRsp Nr. 2008/88140

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.08.2004 - Aktenzeichen S 7340

DRsp Nr. 2008/88140

Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:

  • bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Tz. 2.2.1 der Verfahrensbeschreibung zum USt-Binnenmarkt-Kontrollverfahren) und

  • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in anderen Staaten (Vordruck USt 1 TN, Abschn. 243 Abs. 7 UStR).

Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Im Übrigen könnte aus solchen Bestätigungen ein umsatzsteuerrechtlicher Gutglaubensschutz nicht hergeleitet werden (zur Beweislast beim Vorsteuerabzug vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1986,BFH/NV 1987 S. 745). Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.