Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze teilweise nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und teilweise nach § 24 UStG (sog. Mischbetriebe) ist zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz zu ermitteln. Soweit für den landwirtschaftliche Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind diese zu schätzen. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG können die Flächenangaben in der Anlage L zur Umsatzschätzung herangezogen werden. Hilfsweise können auch die Angaben zur landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) aus dem Einheitswertbescheid verwendet werden. Bei Betrieben mit gärtnerischer Nutzung liefert das Gartenbauverzeichnis (Einheitswertakte) Informationen zu den Produktionsverhältnissen. Hopfen- und Weinbauumsätze sind in den landeseinheitlichen Anlagen Hopfenbau und Weinbau zur Einkommensteuererklärung anzugeben.
Abgeleitet aus Angaben im Agrarbericht der Bundesregierung und der Datensammlung „Betriebsverhältnisse und Buchführungsergebnisse” kann bei der Umsatzschätzung ab dem Besteuerungszeitraum 2002 von folgenden Nettojahreswerten ausgegangen werden (Werte in €/ha):
a) | normale landwirtschaftliche Nutzung (incl. gegendübliche Tierhaltung) |
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