FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2003
18 V 3281/03 A (E)
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 729

Offenbare Unrichtigkeit; Ausbildungsfreibetrag; Übernahmefehler; EDV-Programm; Mechanisches Versehen - Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung als offenbare Unrichtigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 18 V 3281/03 A (E)

DRsp Nr. 2003/17252

Offenbare Unrichtigkeit; Ausbildungsfreibetrag; Übernahmefehler; EDV-Programm; Mechanisches Versehen - Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung als offenbare Unrichtigkeit

Wird durch einen Fehler in dem von der Finanzverwaltung genutzten EDV-Programm eine betragsmäßig bestimmt in den Eingabebogen eingetragene Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (Ausbildungsfreibetrag) mit dem fünffachen Wert übernommen und der Steuerfestsetzung zugrundegelegt, so kann die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund des beim Erstellen des Programms aufgetretenen mechanischen Versehens wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. Für die Annahme eines Rechtsfehlers bei der Programmierung bleibt demgegenüber kein Raum.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

I.