1. Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl "2004" ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 319 Rz. 23 "Verhandlungszeit"); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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