BFH - Urteil vom 27.11.2003
V R 52/02
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 605
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2812/99

Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

BFH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen V R 52/02

DRsp Nr. 2004/3148

Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

1. Zu den Voraussetzungen des § 129 AO.2. Auch bei der Auswertung von Bp-Berichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO vorkommen.3. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der für die Veranlagung zuständige Beamte bei Erlass des Steuerbescheides Teile des Prüfungsberichtes nicht auswertet, obwohl er das offenkundig vor hatte.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie betreibt seit dem 1. Juli 1992 den ehemals vom Vater allein bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb, den dieser zum 1. Juli 1992 in die GbR eingebracht hatte. Der Vater unterlag der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG).

Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA)-- gemäß § 24 Abs. 4 UStG, dass ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollten und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1992 vom 11. Februar 1994 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 45 438,70 DM geltend. Die Umsatzsteuer wurde der Erklärung entsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.