I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie betreibt seit dem 1. Juli 1992 den ehemals vom Vater allein bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb, den dieser zum 1. Juli 1992 in die GbR eingebracht hatte. Der Vater unterlag der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG).
Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA)-- gemäß § 24 Abs. 4 UStG, dass ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollten und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1992 vom 11. Februar 1994 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 45 438,70 DM geltend. Die Umsatzsteuer wurde der Erklärung entsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
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