EuGH vom 22.04.1999
Rs C-272/97
Fundstellen:
BB 1999, 1485
DB 1999, 950
DStR 1999, 992
GmbHR 1999, 605
NZG 1999, 536
WM 1999, 1420
ZIP 1999, 923

Offenlegung von Jahresabschlüssen

EuGH, vom 22.04.1999 - Aktenzeichen Rs C-272/97

DRsp Nr. 2001/1082

Offenlegung von Jahresabschlüssen

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Für die Praxis: