OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2023
12 U 177/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; GKG § 47; GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 272/21

Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten einer BerufungFolgen fehlender Stellungnahme der Partei zum Hinweis des erkennenden Gerichts im BerufungsverfahrenZurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 177/22

DRsp Nr. 2023/9006

Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten einer Berufung Folgen fehlender Stellungnahme der Partei zum Hinweis des erkennenden Gerichts im Berufungsverfahren Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Soweit die Partei trotz gerichtlichen Hinweises auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung nicht ergänzend vorträgt, kann das erkennende Gericht, soweit die eigene erneute Prüfung zu keinem anderen Ergebnis gelangt, die Berufung ohne weitere Begründung durch Beschluss zurückweisen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 272/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.355,74 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; GKG § 47; GKG § 48;

Gründe: