EStG (1997) § 6b Abs. 3 § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 972
Ohne begünstige Reinvestition irrtümlich gegenüber dem Vorjahr niedriger ausgewiesene Rücklage nach § 6b EStG ist gewinnerhöhend aufzulösen; Bilanzberichtigung; Bilanzänderung; Einkommensteuer 1999
FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 252/03 (1)
DRsp Nr. 2004/6092
Ohne begünstige Reinvestition irrtümlich gegenüber dem Vorjahr niedriger ausgewiesene Rücklage nach § 6bEStG ist gewinnerhöhend aufzulösen; Bilanzberichtigung; Bilanzänderung; Einkommensteuer 1999
1. Soweit eine Rücklage nach § 6bEStG aufgrund eines Irrtums des Steuerberaters in der Bilanz gegenüber der vorangegangenen Bilanz niedriger ausgewiesen ist, ohne dass eine Übertragung stiller Reserven auf begünstigte Reinvestitionsgüter erfolgte, ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der buchmäßigen Minderung gewinnerhöhend aufzulösen.2. Das Wahlrecht, eine Rücklage nach § 6bEStG in geringerer Höhe als in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und damit insoweit auf die Rücklage zu verzichten, ist spätestens mit der Einreichung der Bilanz des Folgejahres beim Finanzamt wirksam ausgeübt. Unerheblich ist, ob für die Minderung des Bilanzansatzes eine rechtsirrtümliche Auffassung des Steuerberaters zur Übertragbarkeit von Rücklagen nach § 6bEStG ursächlich war. Der Steuerpflichtige ist nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt grundsätzlich an die von ihm freiwillig, wenn auch möglicherweise irrtümlich gewählten Wertansätze gebunden.
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