FG Sachsen - Beschluss vom 30.10.2013
6 K 1103/13
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 Nr. 2; ZPO § 114;

Ohne Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH mit wenigen Gesellschaftern

FG Sachsen, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 1103/13

DRsp Nr. 2013/23726

Ohne Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH mit wenigen Gesellschaftern

Der Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH mit wenigen Gesellschaftern (im Streitfall: 3 bis 5 Gesellschafter) kann keinen Erfolg haben, wenn weder dargelegt wird, dass von den Gesellschaftern als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden können, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27. Juli 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 Nr. 2; ZPO § 114;

I.

Die Antragstellerin ist eine aktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich weder in Liquidation noch in Insolvenz befindet. Die Gesellschaft hat mehrere (3 bis 5) Gesellschafter.

Mit Schreiben vom 27. Juli 21013 beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reicht sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Wegen der weiteren Einzelheiten in der Sache wird auf das Klageverfahren verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.