Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27. Juli 2013 wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin ist eine aktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich weder in Liquidation noch in Insolvenz befindet. Die Gesellschaft hat mehrere (3 bis 5) Gesellschafter.
Mit Schreiben vom 27. Juli 21013 beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reicht sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Wegen der weiteren Einzelheiten in der Sache wird auf das Klageverfahren verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
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