FG München - Urteil vom 28.10.2013
7 K 1918/11
Normen:
EStG 2007 § 15 Abs. 2; EStG 2007 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 20; EStG 2007 § 4 Abs. 3; EStG 2007 § 22; EStG 2007 § 23 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 23

Ohne eigenes Auftreten am Markt keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft über die Handelsplattform einer Großbank durchgeführten Goldhandels

FG München, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 7 K 1918/11

DRsp Nr. 2014/468

Ohne eigenes Auftreten am Markt keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft über die Handelsplattform einer Großbank durchgeführten Goldhandels

1. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. 2. Die für die Einstufung eines Wertpapierhandels als Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar. 3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst am Markt in Erscheinung tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze einer Großbank entspricht dagegen nicht dem Bild des Händlers, vielmehr ist diese Art der Geschäftsabwicklung kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.