OLG Brandenburg - Beschluß vom 10.10.1995
2 Ss 40/95
Normen:
AO § 374 Abs. 1 ; StPO § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 u. 2, § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 300

OLG Brandenburg - Beschluß vom 10.10.1995 (2 Ss 40/95) - DRsp Nr. 1996/21817

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 40/95

DRsp Nr. 1996/21817

»1. Ordnet das Gericht im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten die Verlesung einer Urkunde an, die die schriftliche Erklärung eines Zeugen - hier: den Anzeigentext eines polizeilichen Tatzeugen - enthält (§ 251 Abs. 1 StPO), versäumt es aber, dies durch begründeten Beschluß zu tun, beruht das Urteil jedenfalls dann regelmäßig auf dem Verfahrensfehler, wenn der schweigende Angeklagte im wesentlichen durch Vermerke dieser Art überführt werden soll. 2. Die Verurteilung wegen einer durch den Verkauf von Zigaretten begangenen Steuerhehlerei setzt grundsätzlich tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen die vorangegangene Steuerhinterziehung rechtlich überprüfbar entnommen werden kann. Die bloße Mitteilung, die Zigaretten seien "unverzollt und unversteuert" gewesen, reicht in der Regel nicht aus. 3. Entsprechendes gilt - namentlich bei ausländischen Tätern - für die innere Tatseite. Nach den Feststellungen muß sicher sein, daß der Täter den Zigarettenhandel nicht nur allgemein für illegal hielt; vielmehr muß ihm die vorangegangene Steuerhinterziehung bewußt gewesen sein.«

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 ; StPO § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 u. 2, § 337 Abs. 1 ;

Gründe: