OLG Celle - Beschluß vom 17.06.1991 (StO 2/90) - DRsp Nr. 1994/8368
OLG Celle, Beschluß vom 17.06.1991 - Aktenzeichen StO 2/90
DRsp Nr. 1994/8368
»1. Das Recht, gerichtliche Entscheidungen nach § 115 Abs. 2StBerG zu beantragen, steht nur dem Vorstand der Berufskammer zu, der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte angehört.2. Eine berufliche Niederlassung ist nur dann begründet, wenn zur steuerberatenden Tätigkeit geeignete Räumlichkeiten bereitstehen und dieses von Ratsuchenden auf normalem Wege zur Kenntnis genommen werden kann.«