OLG Dresden - Beschluß vom 13.09.1996
2 AK 82/96
Normen:
AO § 370 ; StGB § 266a;
Fundstellen:
StraFo 1998, 98

OLG Dresden - Beschluß vom 13.09.1996 (2 AK 82/96) - DRsp Nr. 1998/17645

OLG Dresden, Beschluß vom 13.09.1996 - Aktenzeichen 2 AK 82/96

DRsp Nr. 1998/17645

1. Ein dringender Tatverdacht der Hinterziehung von Lohnsteuer durch Nichtanmeldung der Bezüge von portugiesischen Arbeitnehmern besteht nur dann, wenn feststeht, daß der Ausnahmetatbestand des Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal nicht vorliegt. 2. Vom Vorsatz bezüglich Taten nach §§ 370 AO, 266a StGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte als Ausländer einen deutschen Rechtsanwalt mit der korrekten Abwicklung der abgabenrechtlichen Behandlung der Tätigkeit seines Unternehmens beauftragt hat.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 266a;

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 2. März 1996 seit diesem Tag wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Leipzig. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig, zu dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 28. August 1996 gegen den Angeschuldigten einen der Anklageschrift vom 14. August 1996 im Tatvorwurf angepaßten Haftbefehl, den sie ebenfalls auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und damit den amtsgerichtlichen Haftbefehl ersetzt hat. Da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten nunmehr mehr als sechs Monate währt, hat der Senat über sie zu entscheiden.