OLG Dresden - Urteil vom 30.06.1993
5 U 289/93
Normen:
GW § 12 Abs. 1; SteuerberatungsO-DDR § 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
KreisG Leipzig-Stadt, - Vorinstanzaktenzeichen KfHO 197/92

OLG Dresden - Urteil vom 30.06.1993 (5 U 289/93) - DRsp Nr. 1998/5188

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 5 U 289/93

DRsp Nr. 1998/5188

Ein Vertrag, durch den eine ausländische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sich zur Hilfeleistung in Steuersachen und zur Erstellung eines Jahresabschlusses für ein Unternehmen in der ehemaligen DDR verpflichtet ist, nichtig, da hierfür der Erwerb der Berufszulassung im Inland (DDR) erforderlich war.

Normenkette:

GW § 12 Abs. 1; SteuerberatungsO-DDR § 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine schweizerische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wurde von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Leipzig, am 09.08.1990 beauftragt, die DM-Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse des Rumpfgeschäftsjahres 1990 und der folgenden vier Geschäftsjahre zu erstellen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die für die Geschäftsjahre ab 1991 die Leistungen der Klägerin abgelehnt hat, 102.000 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die sie im wesentlichen wie folgt begründet: