OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1990
5 Ss 203/90 - 31/90 III
Normen:
StPO § 409 Abs. 1 Nr. 3, § 407, § 200 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 99

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1990 (5 Ss 203/90 - 31/90 III) - DRsp Nr. 1995/8155

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 5 Ss 203/90 - 31/90 III

DRsp Nr. 1995/8155

1. Im Steuerstrafverfahren sind im Anklagesatz, wenn auch kurz, darzustellen: - die tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, - das Täterverhalten, - die Angabe, für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt die Erklärungs- und Anmeldepflicht verletzt wurde, - die Errechnung der hinterzogenen Steuerbeträge durch Vergleich der gesetzlich geschuldeten mit der aufgrund der unrichtigen Erklärung des Täters festgesetzten Steuern.

»2. In einem umfangreichen Steuerstrafverfahren hat die Anklagebehörde im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig zu prüfen, ob die Beantragung eines Strafbefehls sachgerecht ist, wenn mit einem Einspruch des Beschuldigten zu rechnen ist.«

Normenkette:

StPO § 409 Abs. 1 Nr. 3, § 407, § 200 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1991, 99