OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1990 (5 Ss 203/90 - 31/90 III) - DRsp Nr. 1995/8155
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 5 Ss 203/90 - 31/90 III
DRsp Nr. 1995/8155
1. Im Steuerstrafverfahren sind im Anklagesatz, wenn auch kurz, darzustellen: - die tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, - das Täterverhalten, - die Angabe, für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt die Erklärungs- und Anmeldepflicht verletzt wurde, - die Errechnung der hinterzogenen Steuerbeträge durch Vergleich der gesetzlich geschuldeten mit der aufgrund der unrichtigen Erklärung des Täters festgesetzten Steuern.
»2. In einem umfangreichen Steuerstrafverfahren hat die Anklagebehörde im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig zu prüfen, ob die Beantragung eines Strafbefehls sachgerecht ist, wenn mit einem Einspruch des Beschuldigten zu rechnen ist.«