OLG Hamburg - Beschluß vom 07.05.1996 (2 StO 1/96) - DRsp Nr. 1996/29654
OLG Hamburg, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 2 StO 1/96
DRsp Nr. 1996/29654
»In Fällen, in denen der Steuerpflichtige durch die nachträgliche Erfüllung der Erklärungspflicht seine vorausgegangene durch Unterlassen verwirklichte Steuerhinterziehung offenbaren würde, endet die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sobald und soweit das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.«