OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1986
3 Ss 26/86
Normen:
AO § 380, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1987, 79 (Ls)

OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1986 (3 Ss 26/86) - DRsp Nr. 1995/8700

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.09.1986 - Aktenzeichen 3 Ss 26/86

DRsp Nr. 1995/8700

»Sind für eine GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, so trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft; diese kann durch eine interne Geschäftsverteilung zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben werden. Ist einem von zwei Geschäftsführern einer GmbH durch die betriebliche Geschäftsverteilung die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zugewiesen, so handelt der andere gleichwohl leichtfertig, wenn er im Vertrauen auf die früher erwiesene Zuverlässigkeit des Mitgeschäftsführers den Betriebsablauf der Gesellschaft -insbesondere ihren Zahlungsverkehr - so unvollständig kontrolliert, daß ihm nicht auffällt, daß die Gesellschaft keine Lohnsteuerabzugsbeträge an das Finanzamt abführt.«

Normenkette:

AO § 380, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ 1987, 79 (Ls)