OLG Hamburg - Beschluß vom 24.08.1995
2 VAs 7/95
Normen:
AO § 30 ; EGGVG § 23 ; RiStBV Nr. 185 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 91
MDR 1996, 91 (Ls)
NJW 1995, 3399
NStZ 1996, 43
NStZ 1996, 556
StV 1996, 307
wistra 1995, 356

OLG Hamburg - Beschluß vom 24.08.1995 (2 VAs 7/95) - DRsp Nr. 1996/4250

OLG Hamburg, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 2 VAs 7/95

DRsp Nr. 1996/4250

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Akteneinsicht an nichtverfahrensbeteiligte Dritte schließt die Gewährung von Akteneinsicht nicht aus. Zwar bedarf es hierzu grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung. Die dem Gesetzgeber im Anschluß an das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1) eingeräumte Übergangszeit ist im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten der zu regelnden Materie und auf die ungewöhnliche Belastung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der deutschen Einheit noch nicht abgelaufen (ebenso OLG Karlsruhe, NStZ 1994, 50)

Normenkette:

AO § 30 ; EGGVG § 23 ; RiStBV Nr. 185 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller, ein Gastwirt, hat von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg begehrt, seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten Einsicht in die Akten des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche seiner Lieferantin, der Firmengruppe A., zu gewähren, hilfsweise Ablichtungen aller seine Geschäfte mit der A-Gruppe betreffenden Aktenteile zu überlassen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag unter Berufung auf das Steuergeheimnis zurückgewiesen; ohne Zustimmung aller Betroffenen, nämlich der Personen aus der Firma A. und weiterer Gastwirte, sperre § 30 AO eine Akteneinsicht.