Der Antragsteller, ein Gastwirt, hat von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg begehrt, seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten Einsicht in die Akten des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche seiner Lieferantin, der Firmengruppe A., zu gewähren, hilfsweise Ablichtungen aller seine Geschäfte mit der A-Gruppe betreffenden Aktenteile zu überlassen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag unter Berufung auf das Steuergeheimnis zurückgewiesen; ohne Zustimmung aller Betroffenen, nämlich der Personen aus der Firma A. und weiterer Gastwirte, sperre § 30 AO eine Akteneinsicht.
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