OLG Hamburg - Urteil vom 02.06.1992
1 Ss 119/91
Normen:
AO §§ 370, 371 ;
Fundstellen:
wistra 1993, 274

OLG Hamburg - Urteil vom 02.06.1992 (1 Ss 119/91) - DRsp Nr. 1994/10040

OLG Hamburg, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 119/91

DRsp Nr. 1994/10040

1. Die Durchführung einer Schätzung befreit den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht zur Steuererklärung. Die Berichtigungspflicht des § 153 AO gilt nicht nur bei irrtümlich unvollständiger Steuererklärung, sondern erst recht, wenn vorsätzlich überhaupt keine Steuererklärung abgegeben worden ist. 2. Kommt es im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen zu einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer im Wege der Schätzung, so ist die Hinterziehung vollendet, wenn ein Steuerbescheid mit einer zu niedrigen Steuerfestsetzung ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Veranlagungsarbeiten noch nicht im großen und ganzen vollständig abgeschlossen sind.