I.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Betroffenen am 09.06.1995 wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu einer Geldbuße in Höhe von 1.450,-- DM. Bezüglich weiterer Tatvorwürfe stellte es das Verfahren teilweise gem. § 47 OWiG ein und sprach den Betroffenen im Übrigen frei.
Das Amtsgericht legte seiner Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|