OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1995
2 Ss 158/95
Normen:
AO § 378 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Justiz 1996, 150
NStZ 1996, 197
wistra 1996, 117

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1995 (2 Ss 158/95) - DRsp Nr. 1996/22344

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 158/95

DRsp Nr. 1996/22344

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige schon dann vor, wenn der Betroffene dem Prüfer sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung stellt und das Prüfungsergebnis anerkennt. Da er lediglich leichtfertig handelte, somit grundsätzlich gutgläubig ist, können darüber hinausgehende Aufklärungsbeiträge von ihm nicht erwartet werden.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Betroffenen am 09.06.1995 wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu einer Geldbuße in Höhe von 1.450,-- DM. Bezüglich weiterer Tatvorwürfe stellte es das Verfahren teilweise gem. § 47 OWiG ein und sprach den Betroffenen im Übrigen frei.

Das Amtsgericht legte seiner Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: