OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.11.1996 (15 U 198/95) - DRsp Nr. 1997/4111
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 15 U 198/95
DRsp Nr. 1997/4111
1. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, durch die für die Verwaltung eines Freistellungsauftrages eine Gebühr von 12 DM jährlich erhoben wird, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11AGBG, da es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung, sondern eine von den Vertragspartnern getroffene Abrede handelt.2. Eine solche Klausel würde, die Kontrollfähigkeit unterstellt, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9AGBG standhalten. Denn der Kunde ist durch die Erhebung des Verwaltungsentgelts nicht unangemessen benachteiligt, weil die Bank nach der gesetzlichen Ausgestaltung des EStG zur Verwaltung der Freistellungsaufträge nicht zwangsläufig verpflichtet ist.