OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.11.1996
15 U 198/95
Normen:
AGBG §§ 8 ff; EStG § 44a;
Fundstellen:
DB 1997, 34
DRsp II(224)240d (Ls)
NJW-RR 1997, 364
WM 1996, 2331
ZIP 1997, 70

OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.11.1996 (15 U 198/95) - DRsp Nr. 1997/4111

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 15 U 198/95

DRsp Nr. 1997/4111

1. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, durch die für die Verwaltung eines Freistellungsauftrages eine Gebühr von 12 DM jährlich erhoben wird, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG, da es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung, sondern eine von den Vertragspartnern getroffene Abrede handelt. 2. Eine solche Klausel würde, die Kontrollfähigkeit unterstellt, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 AGBG standhalten. Denn der Kunde ist durch die Erhebung des Verwaltungsentgelts nicht unangemessen benachteiligt, weil die Bank nach der gesetzlichen Ausgestaltung des EStG zur Verwaltung der Freistellungsaufträge nicht zwangsläufig verpflichtet ist.

Normenkette:

AGBG §§ 8 ff; EStG § 44a;

Hinweise:

Auch scheide - bei unterstellter Kontrollfähigkeit - ein Verstoß gegen § 9 AGBG aus.