OLG Koblenz - Beschluß vom 25.01.1996
2 Ss 3/96
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1996, 152

OLG Koblenz - Beschluß vom 25.01.1996 (2 Ss 3/96) - DRsp Nr. 1996/22393

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 3/96

DRsp Nr. 1996/22393

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Tatrichter in der Regel für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen anzugeben. Dabei hat das Gericht die Höhe der verkürzten Steuerbeträge selbst festzustellen. Es darf sich nicht ausschließlich auf die Feststellungen Dritter stützen.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz hat den Angeklagten am 20. September 1995 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 245 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt für die Jahre 1985 und 1986 keine Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, dadurch zu niedrige Schätzungen der Finanzbehörden bewirkt und diese bewußt hingenommen. Die hinterzogenen Einkommensteuerbeträge hatten sich für das Jahr 1985 auf 25.892 DM und für 1986 auf 29.500 DM belaufen. An Gewerbesteuer waren für 1985 6.780 DM und für 1986 9.808 DM zu wenig entrichtet worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. September 1995 "Rechtsmittel" eingelegt und dieses später als Revision bezeichnet.