OLG München - Beschluß vom 30.06.1993
3 Ws 177/93
Normen:
AO § 370 ; EinigungsV § 19 ; ZollG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
wistra 1993, 276

OLG München - Beschluß vom 30.06.1993 (3 Ws 177/93) - DRsp Nr. 1994/12702

OLG München, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 177/93

DRsp Nr. 1994/12702

1. In die ehemalige DDR eingeführte Waren wurden damit in das Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht (§ 1 Abs. 2 S. 2 ZollG). Denn eine Zollgrenze zwischen der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland bestand nicht. Mit der Einfuhr aus einem Exportland in die ehemalige DDR wurde die Ware als Zollgut gem.§ 5 Abs. 1 S. 1 ZollG. 2. Eine Abfertigung durch die ehemalige DDR zum freien Verkehr war ohne Bedeutung, also unwirksam, weil zur zollamtlichen Freigabe nur die Bundesfinanzbehörden befugt sind (BGH aaO). Hieran hat sich auch durch Art. 19 des Einigungsvertrages, wonach Hoheitsakte die bereits vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam waren, wirksam bleiben sollten, nichts geändert. Denn dies kann für die genannte Abfertigung zum freien Verkehr offensichtlich nicht gelten. Denn es ist offenkundig, daß das Zusammenwirken ehemaliger DDR-Behörden mit dem Beschuldigten zu dem Zweck, mit falschen Erklärungen die Finanzbehörden zu täuschen, um auf Dauer angelegt die Bundesrepublik um Geldbeträge in hundertfacher Millionenhöhe zu schädigen, schwerwiegende Fehler der Zollverwaltungsakte begründet. Art. 19 des Einigungsvertrages kann aber gerade nicht zur nachträglichen Wirksamkeit des Verwaltungshandels führen.

Normenkette:

AO § 370 ; EinigungsV § 19 ; ZollG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
wistra 1993, 276