OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.1989
3 Ss 21/89
Normen:
AO § 370, § 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/17758
NStZ 1989, 436

OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.1989 (3 Ss 21/89) - DRsp Nr. 1995/8516

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.1989 - Aktenzeichen 3 Ss 21/89

DRsp Nr. 1995/8516

»1. Der Ausschluß der Straffreiheit des Selbstanzeige erstattenden Täters wegen Erscheinens eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung vor Nachholung der unterlassenen Angaben setzt regelmäßig nicht voraus, daß der Prüfer das Betriebsgebäude des Steuerpflichtigen bereits betreten hatte, ehe die Selbstanzeige angebracht wird. 2. "Erschienen" ist der Prüfer schon dann, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder dort zumindest in das Blickfeld des Selbstanzeigenden getreten ist.«

Normenkette:

AO § 370, § 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a;

Hinweise: