BFH - Urteil vom 11.12.1997
III R 214/94
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 a, § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 577
BB 1998, 988
BFH/NV 1998, 785
BFHE 185, 168
BStBl II 1998, 292
DB 1998, 759
DStZ 1998, 589
DStZ 1998, 730
NJW 1998, 2551
Vorinstanzen:
FG München,

Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen III R 214/94

DRsp Nr. 1998/3368

Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

»Bei der Berechnung der sogenannten Opfergrenze ist der Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen; das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.«

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 a, § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1990) Unterhaltszahlungen an seine Eltern von 7272 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte jedoch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nur Unterhaltszahlungen von 4884 DM. Das FA ermittelte diesen Betrag aufgrund der Regelungen über die sog. Opfergrenze in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 2. Mai 1990 IV B 6 -S 2352- 9/90 (BStBl I 1990, 226), indem es von der Summe aus Bruttoarbeitslohn und Steuererstattungen neben den vom Kläger entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2000 DM abzog, so daß sich ein Nettoeinkommen von 22198 DM ergab (22 v.H. daraus = 4884 DM = Opfergrenze). Hiergegen wandte der Kläger ein, er habe keine Werbungskosten geltend gemacht.

Die deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.