Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1990) Unterhaltszahlungen an seine Eltern von 7272 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte jedoch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nur Unterhaltszahlungen von 4884 DM. Das FA ermittelte diesen Betrag aufgrund der Regelungen über die sog. Opfergrenze in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 2. Mai 1990 IV B 6 -S 2352- 9/90 (BStBl I 1990, 226), indem es von der Summe aus Bruttoarbeitslohn und Steuererstattungen neben den vom Kläger entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2000 DM abzog, so daß sich ein Nettoeinkommen von 22198 DM ergab (22 v.H. daraus = 4884 DM = Opfergrenze). Hiergegen wandte der Kläger ein, er habe keine Werbungskosten geltend gemacht.
Die deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.
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