BFH - Urteil vom 23.11.2004
IX R 3/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 850
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 606/00

Optionsgeschäft - Besteuerung

BFH, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen IX R 3/02

DRsp Nr. 2005/4152

Optionsgeschäft - Besteuerung

1. Zum Begriff des Spekulationsgeschäftes i.S. des § 22 Nr. 2 EStG.2. Der Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wird unabhängig davon verwirklicht, welcher Basiswert Gegenstand des Optionsgeschäfts ist. Denn die Option selbst - nicht der Basiswert - ist ein WG, um dessen Anschaffung und Veräußerung es geht.3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist für Streitjahre 1989 bis 1994 anwendbar.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- unternahmen in den Streitjahren (1989 bis 1992 und 1994) u.a. Optionsgeschäfte. Sie erwarben und veräußerten Index- und Währungsoptionen. Die daraus innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) erzielten Gewinne unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung der Einkommensteuer.