LG Bonn - Urteil vom 10.12.2008
30 T 190/08
Normen:
HGB § 325 Abs. 1 S. 1; HGB § 325 Abs. 2; HGB § 335 Abs. 3 S. 1; HGB § 335 Abs. 3 S. 4;

Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen; unbegründete Festsetzung bei Verwechselung mit namensähnlicher Gesellschaft

LG Bonn, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 30 T 190/08

DRsp Nr. 2010/3249

Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen; unbegründete Festsetzung bei Verwechselung mit namensähnlicher Gesellschaft

1. Der Erlass der Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt ebenso wie die spätere Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB voraus; das Verschulden muss vor Zustellung der Androhungsverfügung bereits vorliegen. 2. Lässt sich die fehlende Feststellung des rechtzeitigen Eingangs der Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers damit erklären, dass die Unterlagen aufgrund einer Namensähnlichkeit als Doppel der Unterlagen einer anderen einreichenden Gesellschaft angesehen worden sind, hat das Bundesamt aufgrund des Einspruchsvorbringens, die Jahresabschlussunterlagen seien rechtzeitig abgesandt worden, erneut eine auf die nunmehr schuldhafte Verletzung der Pflicht zur wiederholten Offenlegung gestützte Androhungsverfügung zu erlassen und im Falle der nicht fristgerechten erneuten Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 02.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.