FG Köln - Urteil vom 10.11.1999
10 K 1801/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S 2; EStG § 8 Abs. 2 S 2; EStG § 8 Abs. 2 S 3; EStG § 8 Abs. 2 S 4; EStG § 8 Abs. 2 S 5;
Fundstellen:
EFG 2000, 922

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, wenn sich Reisezweck- und Geschäfts-partnerangabe aus Reisekostenabrechnungen ergibt

FG Köln, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 10 K 1801/98

DRsp Nr. 2001/1989

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, wenn sich Reisezweck- und Geschäfts-partnerangabe aus Reisekostenabrechnungen ergibt

Ein formell ordnungsmäßiges Fahrtenbuch liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwar den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner nicht im Fahrtenbuch einträgt, wohl aber das Reiseziel und er dem Fahrtenbuch die entsprechenden Reisekostenabrechnungen mit seinem Arbeitgeber beifügt, aus denen sich Datum, Reiseort und Kundenname für die jeweilige Geschäftsreise ergibt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S 2; EStG § 8 Abs. 2 S 2; EStG § 8 Abs. 2 S 3; EStG § 8 Abs. 2 S 4; EStG § 8 Abs. 2 S 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit des vom Kläger geführten Fahrtenbuchs im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) - sogen. Escape-Klausel - bei der Ermittlung von Einnahmen aus der Gestellung eines Dienstfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG.

Der Kläger ist als Unternehmensberater im Außendienst nichtselbständig tätig. Seine Aufgabe ist es, ... betriebswirtschaftlich zu beraten und Gruppen-Tagungen und Seminare zu veranstalten.