FG Köln - Urteil vom 23.09.1997
13 K 5160/96
Fundstellen:
EFG 1998, 689

Organschaft bei mittelbarer wirtschaftlicher Eingliederung

FG Köln, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 13 K 5160/96

DRsp Nr. 2001/2929

Organschaft bei mittelbarer wirtschaftlicher Eingliederung

Die für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung ist auch dann gegeben, wenn eine nicht eigenwirtschaftlich handelnde Gesellschaft (Holdinggesellschaft) zwischen Organträger und Organgesellschaft geschaltet worden ist.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers unmittelbar sein muss oder auch mittelbar sein kann.

Die ...-AG ist seit dem 1.1.1994 über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft ...-GmbH und deren 100 %-ige Tochtergesellschaft ...-GmbH zu 71,42 % am Grundkapital der Klägerin beteiligt.

Die ...-AG, ..., wurde ... als Unternehmen der ... gegründet. Unternehmensbereiche sind die ...-wirtschaft und -Verarbeitung, der ...-bau, die ... und ... sowie ...-geschäfte. Die Klägerin ist ein in ... ansässiges ... Unternehmen (besonders und ...) und wurde ... gegründet.

Im Laufe des am 30.9.1995 für alle genannten Gesellschaften endenden Geschäftsjahres erwarb die ...-GmbH 28,08 % des Grundkapitals der Klägerin von den bisherigen Mitaktionären der ...-GmbH, nämlich von der ...-AG und der ...-AG. Die restlichen 0,5 % an der Klägerin werden noch von den beiden ...en gehalten.