Streitig ist, ob für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin und die "A-AG" haben am 13./23. September 1991 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der seit dem 01. Oktober 1990 steuerlich wirksam ist.
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