BAG - Beschluss vom 28.10.2021
8 AZR 372/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 157; AEUV Art. 267; RL 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1b; RL 2006/54/EG Art. 4 S. 1; RL 97/81/EG Anh. § 4 Nr. 1; AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; EntgTranspG § 3 Abs. 1; EntgTranspG § 7; MTV § 10 Nr. 6 S. 3; MTV § 10 Nr. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1683/18
ArbG Fulda, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 106/18

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 370/20 (A) v. 28.10.2021

BAG, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 372/20 (A)

DRsp Nr. 2022/4473

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 370/20 (A) v. 28.10.2021

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:

1. Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. bejahen sollte:

a) Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass es in einem solchen Fall für die Feststellung, dass die Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, nicht ausreicht, dass unter den Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer sind, sondern dass hinzukommen muss, dass unter den Vollzeitbeschäftigten erheblich mehr Männer sind bzw. ein signifikant höherer Anteil von Männern ist?