BFH - Urteil vom 31.08.2021
III R 42/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 348
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 76/18

Parallelentscheidung zu BFH III R 44/19 v. 31.08.2021

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen III R 42/19

DRsp Nr. 2022/2695

Parallelentscheidung zu BFH III R 44/19 v. 31.08.2021

1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. 2. NV: Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.11.2018 – 3 K 76/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Monate März bis Dezember 2017.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter einer im Juli 1998 geborenen Tochter (J).