Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.01.2019 –
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018.
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