BFH - Urteil vom 16.12.2021
IV R 2/18
Normen:
AO § 179; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
AO-StB 2022, 114
BFH/NV 2022, 313
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3811/15

Parallelentscheidung zu BFH IV R 1/18 v. 16.12.2021

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen IV R 2/18

DRsp Nr. 2022/3045

Parallelentscheidung zu BFH IV R 1/18 v. 16.12.2021

1. NV: Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. 2. NV: Um es der Revisionsinstanz —beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern— zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das FG darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2017 – 13 K 3811/15 G,U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 179; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

A.