BFH - Beschluss vom 19.08.2021
VII R 35/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 218
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1768/19

Parallelentscheidung zu BFH VII R 34/20 v. 19.08.2021

BFH, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen VII R 35/20

DRsp Nr. 2022/862

Parallelentscheidung zu BFH VII R 34/20 v. 19.08.2021

1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. 2. NV: Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.06.2020 – 1 K 1768/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung und einer erneuten Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2003 gegründete GmbH. Satzungsmäßiger Gegenstand ihres Unternehmens ist die kaufmännische Beratung von Freiberuflern, Selbstständigen und mittelständischen Unternehmen aller Art einschließlich betriebswirtschaftlicher Fragen und Finanzierungsfragen. Seit März 2006 ist die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau A, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.