BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 21/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1050
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 98/19

Parallelentscheidung zu BFH VIII R 26/20 v. 17.05.2022

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 21/20

DRsp Nr. 2022/11944

Parallelentscheidung zu BFH VIII R 26/20 v. 17.05.2022

NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2020 – 8 K 98/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in den Streitjahren (2014 bis 2016) gesondert festgestellt wurden. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).