Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2020 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in den Streitjahren (2014 bis 2016) gesondert festgestellt wurden. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).
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