LAG Köln - Beschluss vom 27.01.2023
6 Ta 171/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6837/21

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Ta 170/22 v. 27.01.2023

LAG Köln, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 6 Ta 171/22

DRsp Nr. 2023/12937

Parallelentscheidung zu LAG Köln 6 Ta 170/22 v. 27.01.2023

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2022 - 19 Ca 6837/21 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG.

In der Hauptsache streiten die Parteien über die finanzielle Beteiligung des Klägers an seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten. Dabei ging es auch um die Wirksamkeit und die Auswirkungen einer Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vor allem die Frage, ob die Beklagte eine Kopie der vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung zu spät vorgelegt hat.

Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ist erstmals vom Kläger vom Schriftsatz vom 09.05.2022 thematisiert worden:

... Soweit sich die Beklagte in Parallelverfahren auf die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ... beruft, führt dies zu keiner anderen Rechtsfolge. Es handelt sich dabei lediglich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis..."