Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2022 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG.
In der Hauptsache streiten die Parteien über die finanzielle Beteiligung des Klägers an seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten. Dabei ging es auch um die Wirksamkeit und die Auswirkungen einer Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vor allem die Frage, ob die Beklagte eine Kopie der vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung zu spät vorgelegt hat.
Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ist erstmals vom Kläger vom Schriftsatz vom 09.05.2022 thematisiert worden:
... Soweit sich die Beklagte in Parallelverfahren auf die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ... beruft, führt dies zu keiner anderen Rechtsfolge. Es handelt sich dabei lediglich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis..."
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