OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2021
Verg 54/20
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 53/20 v. 01.12.2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen Verg 54/20

DRsp Nr. 2022/11694

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 53/20 v. 01.12.2021

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 3. Dezember 2020 (VK 1-94/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Gestaltung der Zuschlagskriterien in Bezug auf das Kriterium der "geschlossenen EU-Lieferkette" bei der am 18. September 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zur Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff Roxithromycin und das Gebiet der Antragsgegnerin vergaberechtswidrig war.

2.

Der weitergehende Feststellungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4.

Die Antragsgegnerin wird gebeten, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.