OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2021
Verg 55/20
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 53/20 v. 01.12.2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen Verg 55/20

DRsp Nr. 2022/11695

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 53/20 v. 01.12.2021

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu ... gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 2. Dezember 2020 (VK 1-92/20) wird zurückgewiesen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde Antragsgegnerinnen zu ... wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 2. Dezember 2020 (VK 1-92/20) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit er auf die Gebietslose ... bezogen ist.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Senat notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen zu ... zu 3/4 auferlegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Senat notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen zu ... insgesamt zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dort notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen zu ...zur Hälfte aufzuerlegen; die Kosten des Verfahrens im Übrigen hat die der Antragstellerin zu tragen, die auch den Antragsgegnerinnen zu ... ihre notwendigen Auslagen zu 4/10 und den Antragsgegnerinnen zu ... ihre notwendigen Auslagen insgesamt zu erstatten hat.

4.