BFH - Urteil vom 27.11.1997
IV R 86/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 834
DStZ 1998, 671

Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen IV R 86/96

DRsp Nr. 1998/9052

Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

1. Werden sämtliche Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen anderen Landwirt verpachtet und behält der Inhaber lediglich Hof- und Wirtschaftsgebäude bei, ist von einer Betriebsaufgabe dennoch nur auszugehen, wenn diese erklärt wird. 2. Auf den Willen zur Betriebsaufgabe kann ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung weder aus der Beantragung der Altersrente noch aus dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks geschlossen werden.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war gemeinsam mit ihrem 1982 verstorbenen Ehemann Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Größe von 15,0110 ha. Im Jahr 1972 hatten die 1904 und 1910 geborenen Ehegatten die landwirtschaftlichen Nutzflächen bis auf die Hofstelle einschließlich aller Gebäude (Fläche insgesamt ca. 0,75 ha) an einen benachbarten Landwirt verpachtet und den Hofvermerk in der Höferolle löschen lassen. Das lebende Inventar war seit Ende der sechziger Jahre verkauft, das tote Inventar verschrottet worden. Seit 1973 hatte der Ehemann der Klägerin eine Altersrente bezogen. Durch Erbvertrag vom 31. Oktober 1986 übertrug die Klägerin das Eigentum an sämtlichen Flächen, die noch immer verpachtet waren, unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts auf ihre fünf Kinder.