FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 28.05.2010
6 K 4384/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 1;

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten zur Verteilung des erwarteten Abgangsverlustes eines vermieteten Pkw auf die Mietdauer

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 4384/08

DRsp Nr. 2011/2505

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten zur Verteilung des erwarteten Abgangsverlustes eines vermieteten Pkw auf die Mietdauer

1. Bei der Vermietung eines Pkws ist die AfA-Bemessungsgrundlage auch dann nicht um einen "Restwert" nach dem Ende der Vermietungszeit zu mindern, wenn der Pkw nach Ablauf des Mietvertrags verkauft wird. 2. Die angenommene Veräußerung zu einem kalkulatorischen Wert stellt lediglich einen Rechnungsposten in der Ermittlung der monatlichen Raten dar und ist rechtlich und wirtschaftlich von dem Vermietungsgeschäft zu trennen. 3. Die Bildung eines passiven RAP zur Verteilung des erwarteten Abgangsverlustes bei der Veräußerung des vermieteten Pkw auf die einzelnen Monatsraten ist unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP).